Aufenthalt und Ehe sind zwei verschiedene Zeiträume
§ 9 Absatz 1 StAG nennt grundsätzlich drei Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und eine seit zwei Jahren bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Zeiträume dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Der Beginn und die rechtliche Einordnung beider Zeiträume müssen anhand der Unterlagen feststehen.
Die weiteren persönlichen Voraussetzungen bleiben bestehen
Der besondere Weg verweist auf die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 StAG. Dazu gehören insbesondere die geklärte Identität, die Anforderungen an Aufenthaltsstatus und Lebensunterhalt sowie weitere persönliche Voraussetzungen. Für Sprache und staatsbürgerliche Kenntnisse verweist § 9 ebenfalls auf die einschlägigen Regelungen. Die Heiratsurkunde allein genügt deshalb nicht.
Welche Unterlagen helfen
- Nachweis der bestehenden Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Partners.
- Dokumente zum rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt.
- Identitäts-, Einkommens- und Kenntnisnachweise für deinen Fall.
- Vorhandener Antrag und bisherige Behördenpost.
Die zuständige Stelle kann weitere Dokumente verlangen. Bei abweichenden Namensschreibweisen oder ausländischen Urkunden ist die geeignete Form frühzeitig zu klären.
Besondere Familiensituationen nicht schematisch beurteilen
Trennung, Tod eines Partners oder Änderungen der Familienverhältnisse können eine andere rechtliche Prüfung erfordern. § 9 Absatz 2 StAG enthält eine besondere Regelung mit eigenen Voraussetzungen. Ob sie greift, lässt sich nicht allein aus einer früheren Ehe ableiten. Auch eine Miteinbürgerung nach anderen Vorschriften ist von diesem Weg zu unterscheiden.
Zum Einstieg helfen die allgemeinen Voraussetzungen und die Checkliste der Unterlagen.
Häufige Fragen
Bin ich durch die Heirat automatisch deutsch?
Nein. Die Ehe mit einer deutschen Person führt nicht automatisch zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Es ist ein Einbürgerungsverfahren mit eigenen Voraussetzungen erforderlich.
Welche Zeiträume nennt § 9 StAG?
Grundsätzlich drei Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und eine seit zwei Jahren bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer deutschen Person.
Entfallen Sprache und Lebensunterhalt durch die Ehe?
Nein. Auch dieser Einbürgerungsweg verlangt weitere persönliche Voraussetzungen. Einschlägige Ausnahmen müssen gesondert geprüft werden.
Quellen & Stand
Dieser Ratgeber wurde am 28. Oktober 2026 erstellt. Er bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine Anfrage wahrt keine Frist.
- § 9 StAG – Ehegatten und Lebenspartner Deutscher ↗Abgerufen am 28. Oktober 2026
- § 10 StAG – Voraussetzungen der Einbürgerung ↗Abgerufen am 28. Oktober 2026
