Gesetzliche Gebühren, keine Paketpreise
Die folgende Tabelle gibt die gesetzlichen Gebühren nach § 38 Absatz 2 StAG wieder. Sie ist keine Gesamtpreisberechnung und kein Angebot der Kanzlei. Quelle abgerufen am 28. Oktober 2026.
| Vorgang | Gebühr | Voraussetzung / Quelle |
|---|---|---|
| Einbürgerung | 255 € | § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StAG |
| Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes | 51 € | Keine eigenen Einkünfte; § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG |
Weitere Ausgaben einplanen
Je nach Fall entstehen zusätzliche Kosten für Übersetzungen, Urkunden, Beglaubigungen oder notwendige Nachweise. Welche Ausgaben tatsächlich erforderlich sind, hängt von den vorhandenen Dokumenten und den Anforderungen der Behörde ab. Lass die verlangte Form klären, bevor du kostenpflichtige Leistungen bestellst. Eine pauschale Gesamtsumme wäre ohne diese Informationen nicht belastbar.
Ermäßigung oder Befreiung prüfen
§ 38 StAG enthält Gebührenbefreiungen für bestimmte Verfahren sowie die Möglichkeit einer Ermäßigung oder Befreiung aus Billigkeitsgründen oder öffentlichem Interesse. Ein geringes Einkommen führt nicht automatisch zu einer bestimmten Ermäßigung. Erkundige dich nach dem anwendbaren Verfahren und passenden Nachweisen.
Was anwaltliche Unterstützung kostet
Die Behördengebühr bezahlt keine anwaltliche Beratung oder Vertretung. Vor einer Beauftragung klären wir, welche Tätigkeit du benötigst und wie sie vergütet wird. Aus einer Kontaktaufnahme entsteht keine Zusage einer kostenlosen Prüfung oder einer Übernahme. Ein konkretes Angebot setzt die Einordnung des Anliegens voraus.
Bereite dafür die Unterlagen und gegebenenfalls die bisherigen Behördenbescheide vor. Kosten und nächsten Schritt besprechen.
Häufige Fragen
Kostet jede Einbürgerung genau 255 Euro?
255 Euro ist die grundsätzliche gesetzliche Einbürgerungsgebühr. Gesetzliche Ermäßigungen oder Befreiungen und zusätzliche Ausgaben können die tatsächlichen Gesamtkosten verändern.
Wann gilt die Kindergebühr von 51 Euro?
Die ermäßigte Gebühr betrifft ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat.
Sind Anwaltskosten in der Behördengebühr enthalten?
Nein. Eine anwaltliche Beratung oder Vertretung wird gesondert vergütet. Umfang und Vergütung werden vor der Beauftragung besprochen.
Quellen & Stand
Dieser Ratgeber wurde am 28. Oktober 2026 erstellt. Er bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine Anfrage wahrt keine Frist.
- § 38 StAG – Gebühren und Auslagen ↗Abgerufen am 28. Oktober 2026
